Aus den weiteren 490.926,00 EUR kann jetzt i.Ü. auch noch eine Geschäftsgebühr ersetzt verlangt werden, da sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass sich der Erledigungswert insgesamt auf (251.886,00 EUR + 490.926,00 EUR =) 742.812,00 EUR beläuft.

Allerdings kann keine weitere Geschäftsgebühr aus dem Klagewert von 490.926,00 EUR verlangt werden. Zu berücksichtigen ist die Rspr. des BGH (AGS 2014, 325 = RVGreport 2014, 391 = NJW-RR 2014, 1341). Insgesamt kann daher nur eine 2,5-Geschäftsgebühr aus 742.812,00 EUR verlangt werden abzüglich der bereits gezahlten Geschäftsgebühr aus 251.886,00 EUR. Gleichzeitig ist dann aber die Anrechnung aus dem Wert von 490.926,00 EUR zu berücksichtigen. Da die Verfahrensgebühr bereits festgesetzt ist, ist die Anrechnung gem. § 15a Abs. 1, 3 RVG nunmehr bei der Verfahrensgebühr selbst vorzunehmen. Es ergibt sich damit folgende Abrechnung:

 
 
1. 2,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   10.910,00 EUR
  (Wert: 742.812 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, – 2.654,25 EUR
  0,75 aus 490.926,00 EUR    
3. abzgl. gezahlter 2,5-Geschäftsgebühr aus 251.886,00 EUR   – 6.207,50 EUR
  Zwischensumme 2.048,25 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   389,17 EUR
  Gesamt   2.437,42 EUR

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 9/2022, S. 421 - 422

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