Die Entscheidung ist zutreffend. Sie entspricht der vom LG zusammengestellten und angeführten h.M. in der Rspr. zu Nr. 4142 VV nach der Neuregelung der §§ 73 ff. StGB (vgl. auch noch Burhoff, RVGreport 2019, 82 und die Kommentierung der Nr. 4142 VV bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021). Ein Hinweis sei erlaubt: Soweit das LG meinen Hinweis bei Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 24. Aufl., 2019, VV 4142 Rn 12, der Verteidiger solle seine Tätigkeit dokumentieren, als "unklar" beanstandet, erschließt sich mir das nicht. Gemeint ist damit ersichtlich, dass der Verteidiger bereits bei der Beantragung der Festsetzung der Gebühr darlegen/dokumentieren sollte, dass er im Hinblick auf die Einziehung tätig geworden ist. Das würde im Zweifel manche Nachfragen oder ablehnende Beschlüsse überflüssig machen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 9/2021, S. 398 - 399

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