Das LG hat zunächst den Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin (deklaratorisch) aufgehoben (vgl. OLG Rostock AGS 2018, 330 = RVGreport 2018, 307 = StRR Sonderausgabe 12/2018, 9; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., 2019, § 464b Rn 4 m.w.N.). Aus § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 572 Abs. 1 ZPO ergebe sich eine solche Abhilfemöglichkeit in strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren nicht. Nach dieser Bestimmung seien auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung die Vorschriften der Zivilprozessordnung (nur) entsprechend anzuwenden. Deshalb fänden auf das Verfahren (§§ 103 ff. ZPO) und die Vollstreckung (§§ 794 ff. ZPO) der Kostenfestsetzung die Vorschriften der ZPO lediglich insoweit Anwendung, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprächen. Demgemäß seien für das Beschwerdeverfahren die §§ 304 ff. StPO – also auch § 311 Abs. 3 StPO – und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO anwendbar (zutreffend BGHSt 48, 106 = NJW 2003, 763; KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 464b Rn 4 m.w.N.).

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