Mit dieser Entscheidung hat der BGH nun endlich einen der gebührenrechtlichen Dauerbrenner der letzten Jahre geklärt. Der Argumentation des BGH ist nichts hinzuzufügen, außer: Argumentation und Entscheidung sind zutreffend. I.Ü.: Ich habe es ja schon immer gesagt.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 9/2021, S. 431 - 432

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