Am 26.10.2020 erfolgte die Festnahme des international zur Festnahme ausgeschriebenen rumänischen Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung von der Bundesrepublik Deutschland nach Rumänien. Das AG – Ermittlungsrichter – ordnete dem Verfolgten die Rechtsanwältin H. als Pflichtbeiständin gem. § 40 Abs. 2, 5 IRG bei. Diese war bei der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter des AG am selben Tag anwesend. Der Verfolgte erklärte sich mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden. Sodann wurde angeordnet, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des OLG München über den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls festgehalten wird. Am 4.11.2020 erließ das OLG einen Auslieferungshaftbefehl. Am 8.1.2021 erfolgte die Auslieferung an die rumänischen Behörden.

Die Rechtsanwältin beantragte die Festsetzung von Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeit im Termin vom 27.10.2020: Zunächst hat sie die Gebühren Nrn. 4205, 4207 VV geltend gemacht. Nach einem Hinweis der Rechtspflegerin beim OLG, dass die Gebühren nicht nach Teil 4 VV, sondern nach Teil 6 VV anfallen, hat sie die Gebühren Nrn. 6101, 6102 VV geltend gemacht. Diese sind dann von der Rechtspflegerin geltend gemacht worden. Gegen die Festsetzung hat die Bezirksrevisorin Erinnerung eingelegt, welcher die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Diese ist dem OLG vorgelegt worden. Das OLG hat nach Übertragung des Verfahrens zur Entscheidung durch den Senat, den angefochtenen Beschluss teilweise aufgehoben und nur die Gebühr Nr. 6101 VV festgesetzt.

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