Nach Auffassung des LG war die auf den Termin, in dem der Haftbefehl erlassen worden ist, beschränkte Beiordnung zwar – nach dem seit 13.12.2019 geltenden neuen Recht der Pflichtverteidigung – rechtswidrig, weil die § 140 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 143 StPO eine Pflichtverteidigerbestellung für das gesamte Verfahren vorsehen, die mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder durch Aufhebung mit gesondertem Beschluss ende. Dabei sehe § 143 Abs. 2 S. 4 StPO ausdrücklich für die Fälle des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor, dass eine Aufhebung erfolgen solle, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt werde, was hier nicht der Fall gewesen sei. Auch sei Rechtsanwalt W. nicht lediglich Terminsvertreter des verhinderten Rechtsanwalts G. gewesen, was eine zeitlich befristete Bestellung gerechtfertigt hätte. Denn Rechtsanwalt G. sei in der Sache noch nicht tätig und auch nicht beigeordnet worden, sodass der Beschuldigte bei dem Verhandlungstermin am 23.3.2021 noch keinen Verteidiger hatte. Jedoch sei der in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Beiordnung rechtswidrige Beschluss nicht mit der sofortigen Beschwerde gem. § 142 Abs. 7 StPO angefochten worden, sodass er mit seinem rechtswidrigen Inhalt Bestand hatte.

Dies ändert nach Auffassung des LG jedoch nichts daran, dass Rechtsanwalt W. die Gebühren eines Pflichtverteidigers vollumfänglich geltend machen könne. Denn auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt sei, sei für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher komme auch angesichts der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV nicht in Betracht (vgl. LG Aachen, Beschl. v. 20.10.2020 – 60 Qs 47/20 m.w.N. für den Terminsvertreter).

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