Die Kläger, Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, beabsichtigten, auf ihrer Sondernutzungsfläche im Garten einen Brunnen anzulegen. Ihr auf Zustimmung zu dieser Maßnahme gerichteter Beschlussantrag wurde in der Wohnungseigentümerversammlung allein aufgrund der Gegenstimme des Beklagten zu 2 abgelehnt, auf den die Mehrheit der Stimmanteile entfällt. Mit ihrer beim AG Augsburg erhobenen Anfechtungsklage, die sie mit einem Antrag auf Beschlussersetzung verbunden hatten, wandten sich die Kläger gegen den ablehnenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Verwalterin der Wohnungseigentümeranlage beauftragte mit der Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt, der dem Gericht die Verteidigungsbereitschaft anzeigte. Der Beklagte zu 2 beauftragte seinerseits einen (anderen) Rechtsanwalt, der ihn anschließend in dem gerichtlichen Verfahren vertrat. Das AG Augsburg hat die Klage abgewiesen und den Klägern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Auf Antrag der Beklagten zu 1 – das waren die übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kläger und des Beklagten zu 2 – hat der Rechtspfleger des AG durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.11.2018 die von den Klägern an die Beklagten zu 1 zu erstattenden Kosten einschließlich der Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um den Satz von 0,6 auf 1.860,45 EUR festgesetzt. Den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 2 hat der Rechtspfleger durch weiteren Beschl. v. 20.11.2018 i.H.v. 1.463,70 EUR zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 hat das LG München I zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde hatte der Beklagte zu 2 nur zum geringen Teil Erfolg.

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