Nach Ansicht des VG ist das dem Kostenfestsetzungsantrag zugrunde liegende disziplinargerichtliche Antragsverfahren gem. § 63 BDG VG 8pp., um das es hier ausschließlich gehe, wie das Verfahren gem. § 62 BDG (Antrag auf Fristsetzung) ein im Rahmen des Disziplinarverfahrens "besonderes" gerichtliches Verfahren (vgl. die amtliche Überschrift zu Kapitel 2, Abschnitt 2 des BDG – i.V.m. § 41 DiszG). Es sei daher kostenmäßig richtig, dass hierfür eine gesonderte Verfahrensgebühr gem. Nr. 6203 VV für das gerichtliche Verfahren anfalle (vgl. zur Parallelkonstellation bei § 62 BDG OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.1.2021 – OVG 6 K 68/20 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 – 2 AV 4/09).

Die Grundgebühr gem. Nr. 6200 VV beziehe sich dagegen auf das Disziplinarverfahren als Ganzes; gem. der Vorbem. 6.2 Abs. 1 VV solle durch die jeweiligen Gebühren die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten werden. Eine Abrechnung der nur einmalig entstehenden Grundgebühr im gesonderten Antragsverfahren gem. § 63 BDG komme deshalb nicht in Betracht. Ihre Verteilung habe vielmehr der abschließenden Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren selbst zu folgen (entweder im Rahmen der behördlichen Abschlussentscheidung oder durch das Gericht bei Erhebung einer Disziplinarklage oder Anfechtungsklage gegen die behördliche Abschlussverfügung). Ähnliches gelte i.Ü. für die Verfahrensgebühr im behördlichen Verfahren nach Nr. 6202 VV. Auch mit dieser Gebühr werde die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im behördlichen Disziplinarverfahren abgegolten. Die Regelungen sollten an die entsprechende Gebührenstruktur in Strafsachen angepasst werden (BT-Drucks 15/1971, 231). Gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 6202 VV könne lediglich für ein – in Berlin nicht vorgesehenes – Widerspruchsverfahren eine zusätzliche gesonderte Verfahrensgebühr erhoben werden; für die Wahrnehmung von Terminen im behördlichen Disziplinarverfahren sei eine gesonderte Terminsgebühr vorgesehen (Nr. 6201 VV). Für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer vorläufigen Dienstenthebung oder teilweisen Einbehaltung von Dienstbezügen (§ 38 BDG bzw. § 38 DiszG) sei eine solche zusätzliche – behördliche – Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 VV dagegen nicht vorgesehen. Die Stellung bzw. Vorbereitung eines Antrags nach §§ 62, 63 BDG gehöre daher noch zum Abgeltungsbereich der einheitlichen Verfahrensgebühr Nr. 6202 VV. Aus dieser Systematik folge, dass der Rechtsanwalt auch die Grundgebühr nach Nr. 6200 VV nur einmalig für das gesamte Disziplinarverfahren verlangen könne; sie könne dagegen nicht – auch nicht gesondert oder zusätzlich – im Rahmen des besonderen gerichtlichen Antragsverfahrens nach § 63 BDG geltend gemacht werden. Im Ergebnis stehe dem Beamten daher für die Tätigkeit seines Verfahrensbevollmächtigten im hier allein maßgeblichen Antragsverfahren nach § 63 BDG die geltend gemachte Grundgebühr Nr. 6200 VV nicht zu.

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