Die Gegenvorstellung setzt als außerordentlicher, nicht im Gesetz geregelter Rechtsbehelf voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss. Mit der Gegenvorstellung muss also eine schwerwiegende Rechtsverletzung gerügt werden (BVerfG NJW 2014, 681; BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 7). Somit ist eine Gegenvorstellung nur dann statthaft, wenn mit ihr schwerwiegende Grundrechts- oder Verfahrensverstöße geltend gemacht werden, etwa ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, eine Verletzung des Rechts auf Gehör oder eine greifbare Gesetzeswidrigkeit (BFH BFHE 200, 42; BFH BFH/NV 2003, 175; s. auch BFH BFH/NV 2017, 306).

Die Gegenvorstellung kann auch nach Einführung der Anhörungsrüge weiterhin zulässig sein (BVerfG AnwBl. 2009, 223 und NJW 2014, 681).

Da die Gegenvorstellung gesetzlich nicht geregelt ist, gibt es auch keine gesetzlich bestimmten Formerfordernisse. Die Rspr. wendet jedoch insoweit die für die Anhörungsrüge geltende Frist von zwei Wochen (s. § 69a Abs. 2 S. 1 GKG; § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO) entsprechend an (BFH BFHE 200, 42; BFH BFHE 200, 46; BFH BFH/NV 2004, 660; BGH BGHZ 150, 133 = NJW 2002, 1577 und das BSG hier). Der Rechtsanwalt sollte deshalb bei Einlegung einer Gegenvorstellung diese zwei Wochen betragende Frist beachten.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 9/2021, S. 414 - 415

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge