Selbst wenn man eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des BSG über eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz als statthaft ansehen würde, so wäre sie hier nach den weiteren Ausführungen des BSG unzulässig. Das BSG hat die Auffassung vertreten, der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung müsse jedenfalls in entsprechender Anwendung der Vorgaben zu dem gesetzlich geregelten Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (s. § 69a Abs. 2 S. 1 GKG; § 178a Abs. 2 S. 1 SGG; § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO; § 152a Abs. 2 S. 1 VwGO; § 133a Abs. 2 S. 1 FGO) innerhalb einer Frist von zwei Wochen erhoben werden (s. BFH BFH/NV 2004, 660). Das Schreiben des Klägers vom 5.2.2021 wahre diese Frist jedoch nicht.

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