Gestritten wird um die Höhe einer Pauschgebühr nach § 51 RVG. Dem Angeklagten war Rechtsanwalt RA 2 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Außerdem hatte RA 1 beantragt, als (zweiter) Pflichtverteidiger für den damaligen Angeklagten beigeordnet zu werden, was das LG und das OLG aber abgelehnt hatten. Bereits in Vorbereitung der am 2.12.2015 begonnenen Hauptverhandlung wurde er für den damaligen Angeklagten – in Absprache mit dem bereits am 19.5.2015 beigeordneten Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt RA 2 – tätig. Im Zeitraum vom 2.12.2015 bis zum 24.5.2017 führte das LG an 45 Tagen die Hauptverhandlung durch. An 33 der 45 Hauptverhandlungstermine wurde der Antragsteller dem Angeklagten jeweils "für den heutigen Termin als Pflichtverteidiger beigeordnet". Der beigeordnete Pflichtverteidiger Rechtsanwalt RA 2 hat den ehemaligen Angeklagten an 8 Hauptverhandlungstagen verteidigt. An 4 Hauptverhandlungstagen zum Ende des Verfahrens, an denen Plädoyers der anderen Verfahrensbeteiligten gehalten bzw. das Urteil verkündet wurde, ordnete das Gericht mit Rechtsanwalt RA 3 jeweils einen weiteren Verteidiger bei. Den Schlussvortrag für den ehemaligen Angeklagten hielt Rechtsanwalt RA 1 am 44. Hauptverhandlungstag.

Der Angeklagte ist freigesprochen worden. Der Rechtsanwalt RA 1 hat beantragt, ihm gem. § 51 RVG eine Pauschgebühr i.H.d. Höchstgebühren eines Wahlverteidigers zu gewähren. Der Bezirksrevisor hat vorgeschlagen, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller, der nur vertretungsweise für einzelne Hauptverhandlungstermine bestellt worden sei, habe ohnehin nur Anspruch auf die Terminsgebühren; für eine Erhöhung dieser bestehe kein Anlass. Das OLG hat eine Pauschgebühr i.H.v. 13.890,00 EUR bewilligt.

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