Damit ist aber noch nicht gesagt, wie sich dieser Höchst-Erstattungsbetrag auf die einzelnen beklagten Wohnungseigentümer verteilt. Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden sind vorrangig die Kosten des Rechtsanwalts erstattungsfähig, der von dem Verwalter beauftragt worden ist.[4] Das sind die unter II. errechneten Anwaltskosten der Wohnungseigentümer WE 5–10 i.H.v. 719,20 EUR. Die beklagten Wohnungseigentümer WE 3 und 4 können deshalb nicht ihre gesamten Anwaltskosten, sondern nur die Differenz zwischen den höchstens erstattungsfähigen Kosten i.H.v. 823,60 EUR und den Kosten des vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalts i.H.v. 719,20 EUR erstattet erhalten, somit nur einen Betrag i.H.v. 104,40 EUR.[5]

Der Rechtspfleger wird somit dem Kostenfestsetzungsantrag der beklagten Wohnungseigentümer WE 5–10 in vollem Umfang und dem Kostenfestsetzungsantrag der beklagten Wohnungseigentümer WE 3 und 4 nur in Höhe eines Teilbetrags von 104,40 EUR stattgeben und deren weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag zurückweisen.

[4] S. BGH RVGreport 2011, 432 [Hansens].
[5] S. BGH AGS 2021, 406 [Hansens].

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