Anwendbar ist das bis zum 31.12.2020 geltende Vergütungsrecht, da die Beklagten ihren jeweiligen Rechtsanwälten den unbedingten Prozessauftrag vor dem 1.1.2021 erteilt haben (s. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG).

Die Umsatzsteuer ist mit einem Steuersatz von 16 % angefallen, da die Anwaltsvergütung durch Erlass des Urteils vom 7.7.2020 nach dem 1.7.2020 und vor dem 1.1.2021 fällig geworden ist (s. § 8 Abs. 1 RVG). Somit greift hier die vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 geltende, durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Steuerermäßigung des Umsatzsteuersatzes auf 16 % ein.[2]

[2] S. Volpert, RVGreport 2020, 322 ff.

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