1. Die Ausschlussfrist des § 12 StrEG beginnt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift mit dem Tag, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, also sobald die Rechtsbehelfsfrist gegen die Feststellungsentscheidung abgelaufen ist, ohne dass gegen sie ein Rechtsbehelf erhoben worden ist.
  2. Eine sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Entschädigungsentscheidung ist nicht stillschweigend in der Berufung gegen ein freisprechendes Urteil als Annex enthalten.

LG Dresden, Beschl. v. 28.6.2021 – 5 O 840/21

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