Der ehemalige Beschuldigte/Kläger hat beim LG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Betragsverfahren nach dem StrEG zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen erlittener Untersuchungshaft beantragt. Der Kläger befand sich vom 10.8.2018 bis 3.1.2019 in Untersuchungshaft. Das AG hat ihn mit Urt. v. 22.5.2019 von dem Strafvorwurf freigesprochen und zugleich festgestellt, dass dem Kläger dem Grunde nach eine Entschädigung für die von ihm erlittene Untersuchungshaft zusteht. Eine Belehrung zu den Fristen für das Betragsverfahren erteilte es dem Kläger nicht.

Die Staatsanwaltschaft legte Berufung gegen das Urteil ein, die sie am 11.12.2019 zurücknahm. Am 9.10.2020 beantragte der Kläger dann bei der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und die Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten für das Betragsverfahren, zusammen 11.983,19 EUR. Die Generalstaatsanwaltschaft wies den Antrag zurück, weil der Anspruch nach § 12 StrEG ausgeschlossen sei. Maßgeblich für den Beginn der einjährigen absoluten Ausschlussfrist sei nicht, wann der Freispruch, sondern wann die Grundentscheidung über die Entschädigung rechtskräftig geworden sei. Dies sei hier am 30.5.2019 der Fall gewesen, sodass seit dem 31.5.2020 Ansprüche auf eine Entschädigung ausgeschlossen seien. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage den Entschädigungsanspruch weiter und hat PKH beantragt. Das LG hat den PKH-Antrag zurückgewiesen.

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