Nr. 5400 GKG KV; § 152a VwGO

Leitsatz

  1. Ein erfolgloses Anhörungsrügeverfahren ist auch in Prozesskostenhilfesachen nicht gerichtskostenfrei.
  2. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung, wonach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, bei einem zurückgewiesenen Anhörungsrügeverfahren, welches auf Fortführung des bei dem Verwaltungsgerichthof abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens abzielt, nicht zur Anwendung kommt (Senatsbeschl. v. 8.1.2019 – 2 S 2804/18, AGS 2019, 473 = RVGreport 2019, 234 [Hansens]), nicht weiter fest.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.4.2021 – 2 S 1161/21

I. Sachverhalt

Der VGH Baden-Württemberg hatte den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Karlsruhe vom 10.9.2020 durch Beschl. v. 19.3.2020 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Anhörungsrüge eingelegt.

II. Zulässigkeit der Anhörungsrüge

Nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg ist die Anhörungsrüge des Antragstellers statthaft und auch form- und fristgerecht erhoben worden. Sie hatte jedoch in der Sache deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller entgegen § 152a Abs. 2 S. 6 VwGO das Vorliegen einer Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt hatte. Hierzu hätte er – so fährt der VGH fort – bestimmte Umstände in Bezug des konkreten PKH-Verfahrens vortragen müssen, aus denen sich die Möglichkeit hätte ableiten lassen können, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei. Somit hätte der Antragsteller substantiiert vortragen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen der VGH nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Diesen Anforderungen genügte die Anhörungsrüge des Antragstellers nach Auffassung des VGH nicht. Dieser habe mit seiner Anhörungsrüge der Sache nach lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Senat gerügt. Der VGH Baden-Württemberg hat darauf hingewiesen, dass auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung die Anhörungsrüge nicht gestützt werden könne, da sie keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darstelle.

III. Kostenentscheidung

Der VGH Baden-Württemberg hat dem Antragsteller die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens auferlegt.

IV. Ausführungen zu den Gerichtskosten

Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg nicht, da für die hier getroffene Entscheidung die streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr. 5400 GKG KV i.H.v. 66,00 EUR anfalle. Im Anschluss hieran hat der VGH weitere Ausführungen zur Kostenpflicht der Anhörungsrüge gemacht. Ein erfolgloses Anhörungsrügeverfahren sei auch in PKH-Verfahren nicht gerichtskostenfrei. An seiner gegenteiligen Auffassung im Beschl. v. 8.1.2019 (AGS 2019, 473 = RVGreport 2019, 234 [Hansens]) hält der Senat nicht mehr fest. Dies hat der VGH Baden-Württemberg damit begründet, dass der Gesetzgeber das Anhörungsrügeverfahren kostenrechtlich verselbstständigt habe, ohne hiervon PKH-Angelegenheiten auszunehmen. Es bestehe auch kein Anlass, erfolglose Rechtsbehelfe in PKH-Sachen ebenso wie das originäre PKH-Verfahren kostenfrei zu stellen (so auch Nds. OVG AGS 2019, 473 = RVGreport 2019, 236). Der Rechtsbehelfsführer verursache nämlich – wie auch hier – einen vermeidbaren zusätzlichen Aufwand. Die Festbetragsgebühr nach Nr. 5400 GKG KV erreiche auch keine Höhe, die von der Erhebung einer berechtigten Anhörungsrüge abschrecken könnte. Demgegenüber könnten völlig kostenfreie Rechtsbehelfe dazu verleiten, sie ohne Rücksicht auf ihre Funktion und eine ernstliche Erwägung ihrer Erfolgsaussichten zu ergreifen, wenn nur das Ergebnis der angefochtenen Entscheidungen den Vorstellungen des Rechtsbehelfsführers nicht entspricht.

Abschließend hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass für die Anwendung der Nr. 5400 GKG KV auch im PKH-Verfahren der Umstand spreche, dass selbst in den gem. § 183 SGG grds. kostenfreien Sozialgerichtsstreitigkeiten für das verselbstständigte Anhörungsrügeverfahren im Falle der Zurückweisung der Anhörungsrüge eine Festbetragsgebühr nach Nr. 7400 GKG KV anfällt.

V. Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen, sie bedarf jedoch einiger Anmerkungen.

1. Entscheidung über die Gerichtskosten

Der VGH Baden-Württemberg war in seinem Beschl. v. 23.4.2021 mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 19.3.2021 befasst. Hierüber hat der Senat auch entschieden. Er hat jedoch darüber hinaus Ausführungen zum Anfall der gerichtlichen Festbetragsgebühr nach Nr. 5400 GKG KV gemacht, für die kein Anlass bestanden hat. Ob für das erfolglose Anhörungsrügeverfahren des Antragstellers Gerichtskosten nach dem Gesetz zu erheben sind oder nicht, entscheidet allein der hierfür zuständige Kostenbeamte. Deshalb binden die kostenrechtlich...

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