1. Ein erfolgloses Anhörungsrügeverfahren ist auch in Prozesskostenhilfesachen nicht gerichtskostenfrei.
  2. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung, wonach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, bei einem zurückgewiesenen Anhörungsrügeverfahren, welches auf Fortführung des bei dem Verwaltungsgerichthof abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens abzielt, nicht zur Anwendung kommt (Senatsbeschl. v. 8.1.2019 – 2 S 2804/18, AGS 2019, 473 = RVGreport 2019, 234 [Hansens]), nicht weiter fest.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.4.2021 – 2 S 1161/21

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