Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg nicht, da für die hier getroffene Entscheidung die streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr. 5400 GKG KV i.H.v. 66,00 EUR anfalle. Im Anschluss hieran hat der VGH weitere Ausführungen zur Kostenpflicht der Anhörungsrüge gemacht. Ein erfolgloses Anhörungsrügeverfahren sei auch in PKH-Verfahren nicht gerichtskostenfrei. An seiner gegenteiligen Auffassung im Beschl. v. 8.1.2019 (AGS 2019, 473 = RVGreport 2019, 234 [Hansens]) hält der Senat nicht mehr fest. Dies hat der VGH Baden-Württemberg damit begründet, dass der Gesetzgeber das Anhörungsrügeverfahren kostenrechtlich verselbstständigt habe, ohne hiervon PKH-Angelegenheiten auszunehmen. Es bestehe auch kein Anlass, erfolglose Rechtsbehelfe in PKH-Sachen ebenso wie das originäre PKH-Verfahren kostenfrei zu stellen (so auch Nds. OVG AGS 2019, 473 = RVGreport 2019, 236). Der Rechtsbehelfsführer verursache nämlich – wie auch hier – einen vermeidbaren zusätzlichen Aufwand. Die Festbetragsgebühr nach Nr. 5400 GKG KV erreiche auch keine Höhe, die von der Erhebung einer berechtigten Anhörungsrüge abschrecken könnte. Demgegenüber könnten völlig kostenfreie Rechtsbehelfe dazu verleiten, sie ohne Rücksicht auf ihre Funktion und eine ernstliche Erwägung ihrer Erfolgsaussichten zu ergreifen, wenn nur das Ergebnis der angefochtenen Entscheidungen den Vorstellungen des Rechtsbehelfsführers nicht entspricht.

Abschließend hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass für die Anwendung der Nr. 5400 GKG KV auch im PKH-Verfahren der Umstand spreche, dass selbst in den gem. § 183 SGG grds. kostenfreien Sozialgerichtsstreitigkeiten für das verselbstständigte Anhörungsrügeverfahren im Falle der Zurückweisung der Anhörungsrüge eine Festbetragsgebühr nach Nr. 7400 GKG KV anfällt.

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