§ 107 Abs. 5 OWiG ist dahingehend auszulegen, dass die Aktenversendungspauschale für einen Ausdruck einer eigentlich digital geführten Akte nur dann anfällt, wenn der Antragsteller dieses – nämlich den Ausdruck – besonders beantragt hat.
AG Verden (Aller), Beschl. v. 5.7.2021 – 9b OWi 245 Js 25572/21 (290/21)
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