Von der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV werden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben, erfasst. Nr. 4142 VV setzt keine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus.

KG, Beschl. v. 30.6.2021 – 1 Ws 16/21

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