Darüber hinaus merkt das KG an, dass sich insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen nicht ergebe, welche Tätigkeit der Rechtsanwalt tatsächlich im Hinblick auf eine etwaige Einziehung ausgeübt ha. Zwar genüge der Kostenfestsetzungsantrag diesbezüglich den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG. Zudem komme es für das Entstehen und die Höhe der Gebühr auf den Umfang der Tätigkeit nicht an (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.). Der angefochtene Beschluss stelle aber ausdrücklich darauf ab, dass keine Tätigkeit des Rechtsanwalts auf eine Einziehung oder verwandte Maßnahme erbracht worden sei. Im Rahmen des im Kostenfestsetzungsverfahren grds. geltenden Beibringungsgrundsatzes (vgl. Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., 2021, § 11 RVG Rn 61 für das Vergütungsfestsetzungsverfahren) wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Rechtsanwalt mit seiner Beschwerde eine dem Vergütungsanspruch zugrundeliegende Tätigkeit vorträgt. Soweit die Beschwerde auf einen anwaltlichen Schriftsatz verweise, enthalte dieser allein eine Auseinandersetzung mit dem Zahlenwerk der Anklageschrift. I.Ü. stütze sich die Beschwerde darauf, dass eine Beratung hinsichtlich der Einziehung nicht lediglich geboten, sondern unerlässlich gewesen sein soll. Diesen Ausführungen lassen sich konkrete Tätigkeiten mit Bezug auf eine Einziehung nicht entnehmen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass allein die telefonische Anhörung durch die Vorsitzende Richterin vor der Beschlussfassung zu einer entsprechenden Tätigkeit führte.

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