Das AG hatte im vorliegenden Verfahren ausgesprochen, dass die volljährige Anzunehmende vom Annehmenden als Kind angenommen werde, wobei sich die Wirkungen der Annahme der Volljährigen nach den Vorschriften über die Annahme einer Minderjährigen richten. Es hat die Gerichtskosten dem Annehmenden auferlegt und den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat es nicht begründet.

Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass eine Wertfestsetzung nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu erfolgen habe. Danach sei der Wert des Verfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei die Wertobergrenze bei 500.000,00 EUR liege.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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