Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der mit der Klage Nr. 2 gestellte Antrag auf Feststellung, dass bei der Klägerin mindestens 50 % Berufsunfähigkeit vorliegt, wäre so wohl nicht zulässig gewesen; denn diese Feststellung stellt keine Feststellung eines Rechtsverhältnisses dar. Dem Sinngehalt des Antrages nach wurde aber begehrt festzustellen, dass die Beklagte Leistungen wegen der Berufsunfähigkeit auch ab 1.6.2011 bis längstens zum Vertragsende zu erbringen hat. Ein solcher Antrag ist ein Feststellungsantrag, der gem. §§ 3, 9 ZPO mit dem 3,5fachen Jahresbetrag der Leistung, also Rente + Beitragsbefreiung – und nicht nur, wie es das LG berücksichtigt hat Rente – abzüglich 20 % zu bewerten ist, also mit 35.612,30 EUR.

Nr. 4 der Klage hat dem gegenüber keinen eigenen Streitwert; denn er ist wirtschaftlich identisch mit Nr. 2 der Klage. Es kommt daher insoweit nicht darauf an, ob es sich um eine positive oder negative Feststellungsklage handelt.

Nr. 5 der Klage kann, mangels anderer Anhaltspunkte mit dem von den Beklagtenvertretern geschätzten Betrag von 3.000 EUR bewertet werden.

Der Streitwert für das Verfahren beträgt danach: 74.648,56 EUR.

Insoweit hat die Beschwerde zumindest teilweise Erfolg.

Soweit ferner begehrt wird, den überschießenden Vergleichsstreitwert um den 20-prozentigen Anteil aus dem Feststellungsantrag Nr. 2 zu erhöhen, besteht hierfür keine Veranlassung. Es liegt in der Hand einer Klagepartei, ob zur Durchsetzung der Leistungsansprüche die Feststellungsklage oder die Leistungsklage gewählt wird. Nach übereinstimmender Rspr. der Obergerichte und des BGH ist ein derartiger Feststellungsantrag in einem Fall wie dem vorliegenden zulässig, da zu erwarten ist, dass schon das Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt, weil eine Versicherung erwarten lässt, dass sie bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (vgl. BGH NJW 1999, 3774 f.). Streitgegenstand ist auch bei einer Feststellungsklage der Leistungsanspruch aus der Versicherung in Vergangenheit und Zukunft und unterscheidet sich nicht von einer entsprechenden Leistungsklage. Ein Vergleich besitzt aber nur dann einen gebührenrechtlichen Mehrwert, wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens übersteigt. Der maßgebliche Streitgegenstand wird vom Antrag der Klagepartei und dem zur Begründung hierzu vorgetragenen Sachverhalt bestimmt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1502 f.). Mit der Zahlung wurden alle Ansprüche der Klägerin aus dem Versicherungsverhältnis abgegolten. Diese waren aber bereits Gegenstand des Verfahrens. Es besteht danach keine Veranlassung die Differenz zwischen dem Wert von Feststellungs- und Leistungsklage als Mehrwert des Vergleiches festzusetzen.

Der überschießende Vergleichswert ist gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern, da der Beschluss des LG insoweit nicht der Rspr. des OLG entspricht, die jedoch aus Anlass dieses Beschlusses geändert wird.

Der Senat hat bisher in Fällen, in denen in einem Vergleich bei Klagen auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (ohne dass die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages Streitgegenstand war) neben der Abgeltung der zukünftigen Leistungen auch die Versicherung beendet wurde, keinen überschießenden Streitwert für gegeben erachtet.

Nunmehr schließt sich der Senat der Rspr. der OLG Karlsruhe, Stuttgart und Hamm an, die in solchen Fällen der Beendigung des Versicherungsverhältnisses einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert sehen; denn sie hat Bedeutung für die Einstandspflicht der Versicherung für zukünftige Versicherungsfälle. Der Versicherungsnehmer verzichtet auf weitere Ansprüche auch aus künftigen Versicherungsfällen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.5.2011 – 12 W 29/11; OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.12.2010 – 7 W 75/10; OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2012 I -20 U 165/11).

Für die Bemessung des überschießenden Vergleichswertes über die Aufhebung einer Berufsunfähigkeitsversicherung hat entsprechend dem gleichen Interesse der Beteiligten an der Frage des wirksamen Fortbestandes einer Versicherung das zu gelten, was für die Bewertung einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer derartigen Versicherung gilt. Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 6.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 [= AGS 2012, 81]) ausgeführt, dass wenn eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert wird, bei der Ermittlung des Streitwertes eine eingeschränkte Wertaddition stattfindet. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20 % der 3,5fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie zusätzlich zu berücksichtigen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass insoweit eine wirtschaftliche Teil-Identität beider Klageanträge besteht. Er hat ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftlic...

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