Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen des vor dem SG geführten Verfahrens aus der Staatskasse zu gewährenden Gebühren und Auslagen.

In diesem Verfahren war die Klägerin, die sich gegen einen Anteil einer Rückforderung von SGB II-Leistungen wandte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers und Erinnerungsgegners zu 1.) – im Folgenden nur: Erinnerungsführer gewährt worden.

Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Erinnerungsführer, seine Vergütung aus der Staatskasse wie folgt festzusetzen:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 250,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV 200,00 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 470,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7007 VV 89,30 EUR
559,30 EUR

Dem folgte der Kostenbeamte unter Nichtgewährung der Terminsgebühr. Zur Begründung führte er aus, dass deren Ansatz nicht verifizierbar sei, da ein Termin nicht stattgefunden habe und auch die Voraussetzungen nach Nr. 1 bis 3 von Nr. 3106 VV nicht vorlägen.

Mit seiner Erinnerung verfolgt der Erinnerungsführer den Ansatz einer Terminsgebühr weiter. Zur Begründung führt er aus, dass am 26.4. und 11.5.2012 telefonische Erörterungen mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Herbeiführung einer vergleichsweisen Einigung stattgefunden hätten. Hierbei habe er versucht, eine Herabsetzung der festgesetzten Erstattungsforderung zu erreichen; dies habe von dem Sachbearbeiter der Beklagten letztlich nicht zugesagt werden können; vielmehr habe dieser erst noch interne Rücksprache halten müssen. Am 11.5.2012 habe er dann mitgeteilt, dass die Herabsetzung nicht möglich sei; im Falle der Klagerücknahme seien aber Zahlungserleichterungen möglich. Daraufhin sei die Klage zurückgenommen worden. Wenn auch die Verhandlung nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten, seien damit die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV erfüllt.

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und auf die Rspr. des Hessisches LSG verwiesen, der zufolge durch ein Telefonat nur dann eine Terminsgebühr ausgelöst werde, wenn das Gespräch Umfang und Intensität eines Gerichtstermins erreiche.

Der Erinnerungsgegner und Erinnerungsführer zu 2.) – im Folgenden nur: Erinnerungsgegner – ist der Erinnerung entgegengetreten und meint, ein Telefonat allein löse keine Terminsgebühr aus. Auch eine "fiktive" Terminsgebühr sei nicht entstanden.

Im Übrigen sei die festgesetzte Verfahrensgebühr zu hoch bemessen, da sie lediglich mit 100,00 EUR zu beziffern sei.

Der Erinnerungsführer beantragt,

1. für die Tätigkeit im Ausgangsverfahren eine Terminsgebühr von 200,00 EUR festzusetzen,

2. die Erinnerung des Erinnerungsgegners zurückzuweisen.

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