ZPO § 122 Abs. 1 GKG § 5 Abs. 4

Leitsatz

Durch die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist die Partei nicht von den Kostenschulden befreit, die schon vor dem Zeitpunkt fällig und bezahlt worden sind, von dem an die Bewilligung wirkt.

AG Koblenz, Beschl. v. 29.3.2012 – 181 F 10/11.VKH.II

1 Aus den Gründen

Die Erinnerung richtet sich gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten nach § 55 RVG.

Die Erinnerung ist unbegründet, weil der angefochtene Beschluss auf fehlerfreier Rechtsanwendung beruht.

Die Absetzung des nach Einreichung der Scheidungsantragsschrift vom 30.11.2010 am 7.1.2011 eingezahlten Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 339,00 EUR ist gerechtfertigt. Eine Rückzahlung wäre nur dann möglich, wenn die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung zurückreicht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Mit Beschl. v. 5.5.2011 wurde Verfahrenskostenhilfe mit Wirkung ab dem 20.4.2011 bewilligt, nämlich ab dem Eingang des Gesuches um Verfahrenskostenhilfe gem. Schriftsatz vom 19.4.2011 (vgl. zum Ganzen Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anm. 4 zu § 122 m.w.Nachw.).

AGS, S. 433

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