Die Beschwerde ist auch begründet. Denn das VG hat den Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für die außergerichtliche Einigung in Höhe von 30.000,00 EUR zu Unrecht abgelehnt.

Es hat diese Entscheidung damit begründet, § RVG finde "nur Anwendung, wenn es sich bei den weiteren, zum Gegenstand der gerichtlichen Einigung gemachten Ansprüchen um solche handelt, die ihrerseits Gegenstand eines (gegebenenfalls anderen) gerichtlichen Verfahrens und damit rechtshängig gewesen sind". Dies folge aus dem Wortlaut der Vorschrift, der eine anwaltliche Tätigkeit "in einem gerichtlichen Verfahren" voraussetze. Dem ist nicht zu folgen. Denn die genannte tatbestandliche Voraussetzung in § 33 Abs. 1 RVG beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung zwar lediglich auf Fälle der anwaltlichen Gebührenberechnung in einem gerichtlichen Verfahren, besagt aber keineswegs, dass die in diesem Verfahren erfolgende Festsetzung sodann inhaltlich allein auf rechtshängige Ansprüche beschränkt bleiben muss. Eine derartige Einschränkung erscheint auch vom Zweck der Regelung des § 33 RVG nicht sinnvoll, der die Wertfestsetzung anwaltlicher Gebühren ermöglichen soll, wenn trotz eines gerichtlichen Verfahrens die Regelung des § 32 Abs. 1 RVG nicht greift. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen derselben Beteiligten besteht, wie dies bei einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens der Fall ist, im Rahmen dessen weitere Streitigkeiten zwischen ihnen über nicht rechtshängige Ansprüche – vorliegend Schadensersatz-, Amts- oder Staatshaftungsansprüche wegen der streitgegenständlichen Bescheide – beigelegt und damit gegebenenfalls weitere gerichtliche Verfahren vermieden werden (so zumindest im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.5.1999 – 1 S 1593/97; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.11.2012 u. 11.2.2013 – 3 Bs 2013/11 u. 3 Nc 48/11; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rn 5678).

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