Die Kosten für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft zählen zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO und sind daher erstattungsfähig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge