Der Anwalt erhält für die Tätigkeit in einem vorgenannten Verfahren eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV sowie eine 0,3-Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV. Die hierfür maßgebliche Gebührentabelle des § 13 RVG wurde durch das 2. KostRMoG gleichfalls erhöht. Es handelt sich wegen § 18 Abs. 1 Nr. 1, 6, 9, 13 RVG stets um besondere Angelegenheiten.

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 RVG, sodass es auf den Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Vollstreckungskosten) ankommt. Wird Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 ZPO wegen Unterhaltsforderungen gepfändet, sind auch die zukünftigen Ansprüche in die Wertberechnung einzubeziehen, jedoch bestimmt § 25 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 RVG, dass wegen § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG nur die für die ersten zwölf Monate nach Eingang des Antrags (z. B. auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) zu zahlenden Beträge zu berücksichtigen sind. Wird der Antrag durch den Schuldner gestellt, z.B. nach § 765a ZPO, ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 25 Abs. 2 RVG).

 

Beispiel

Beantragt wird der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Pfändung erfolgt wegen 2.000,00 EUR Hauptforderung (gewöhnliche Geldforderung), 150,00 EUR Zinsen, 100,00 EUR Vollstreckungskosten.

Die Gerichtskosten betragen

 
Verfahrensgebühr, Nr. 2111 GKG-KostVerz. 20,00 EUR

Der Anwalt erhält für seine Tätigkeit

 
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert: 2.250,00 EUR) 60,30 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 12,06 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19% aus 72,36 EUR) 13,75 EUR
Gesamt 86,11 EUR

Dabei ist zu beachten, dass diese Kosten in dem wegen § 3 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) zwingend zu verwendenden Formular (Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV) nicht auf Blatt 3 (Vollstreckungskosten) einzutragen sind, weil die Kosten des Verfahrens wegen des Erlasses des Pfändungs- und Übereisungsbeschlusses bereits gesondert auf Blatt 10 des Formulars festgesetzt werden. Entsprechendes gilt bei einer Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsforderungen für Bl. 4, 10 in dem Formular nach Anlage 3 zu § 2 Nr. 1 ZVFV.

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