Der Rechtspfleger soll nach dem ursprünglichen Willen umfassend an der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragstellers mitwirken.[9] Nachdem das ursprüngliche Vorhaben als Bundeslösung nur wegen der Ressourcen nicht und stattdessen als Kompromiss durch eine Länderöffnungsklausel umgesetzt wurde (s.o.), ist davon auszugehen, dass die eigentliche Zielsetzung auch weiterhin gilt. Durch die Einbindung des Rechtspflegers in die Prüfung verspricht man sich eine Kostenreduktion, eine detaillierte Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und damit wohl letztlich "weniger" PKH-Bewilligungen. Dies soll durch eine sinnvolle, an den Erfordernissen der Praxis ausgerichtete, die Verfahrenseffizienz nicht beeinträchtigende Abgrenzung der Tätigkeits- und Entscheidungsbereiche des Richters und des Rechtspflegers erfolgen, wobei eine "Eigenständigkeit" der beiden Justizorgane Richter und Rechtspfleger explizit betont wird.[10] Durch die Übertragungsmöglichkeit verspricht man sich auch eine Konzentration der Prüfungskompetenz auf den Rechtspfleger. Dieser solle dann – quasi als Fachmann der Berechnung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – eine möglichst detaillierte Berechnung tätigen, diese schriftlich fixieren und dem Richter vorlegen.[11] Dieser wiederum kann dadurch entlastet werden und sich vermehrt "Aufgaben zuwenden, für die nur er hinreichend qualifiziert" ist.[12] Man kann die Zielsetzung salopp auch anders formulieren: Der Richter soll von "lästigen" Prüfungen entbunden werden, die Prüfung soll vom Rechtspfleger stringenter erfolgen und "als Nebenprodukt" der Zugang zum kostenintensiven Recht wieder einmal erschwert werden.

[9] BT-Drucks 17/11472, S. 45.
[10] BT-Drucks 17/11472, S. 45.
[11] So auch: Stellungnahme Nr. 21/12 Ziffer 8 des Deutschen Richterbundes vom Juni 2012, abrufbar etwa unter: http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/Prozesskostenhilfe/stellung_drb_refe.pdf?__blob=publicationFile.
[12] Stellungnahme des Deutschen Richterbundes Nr. 18 v. Mai 2012, damals noch zu einem Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe BT-Drucks 17/1216, welches zwischenzeitlich zwar abgelehnt wurde, die Übertragung auf den Rechtspfleger insoweit aber ebenfalls zum Gegenstand hatte.

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