Am 16.5.2013 hat der Bundestag die Reform des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts beschlossen. Gegenüber dem bisherigen Gesetzesentwurf vom 14.11.2012[2] wurden auf Empfehlung[3] des Rechtsausschusses noch einige Änderungen vorgenommen. Nachdem am 7.6.2013 vom Bundesrat zunächst beschlossen wurde, den Vermittlungsausschuss anzurufen, konnte hier kurzfristig eine Einigung am 26.6.2013 erzielt werden, sodass das Gesetz in unveränderter Fassung gegenüber derjenigen Fassung des Rechtsausschusses zum 1.1.2014 kommen kann. Während der Gesetzesentwurf vom 14.11.2012[4] noch eine Übertragung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in allen Gerichtsbarkeiten auf den Rechtspfleger bzw. den Urkundsbeamten vorsah,[5] enthält die abschließend angenommene Fassung lediglich noch eine Länderöffnungsklausel. Die Veränderung wurde damit begründet, dass die Ausgestaltung als Länderöffnungsklausel diesen die Möglichkeit gebe, das Vorhaben individuell umzusetzen um dabei auch auf den erhöhten Personalbedarf, also die vorhandenen Ressourcen, Rücksicht nehmen zu können.[6] Es ist daher nicht zu erwarten, dass alle Länder der Umsetzung folgen, jedoch sicherlich einige. Die Änderung als bundesweite Regelung wird in Konsequenz auch wegen verschiedener Interessen der Länder gescheitert sein. Sowohl das ursprüngliche Vorhaben einer bundesweiten Übertragung, als auch die nun beschlossene Variante der Länderöffnungsklausel werden in der Praxis nicht unkritisch gesehen.[7] Die tatsächliche Umsetzung nur in einigen Ländern wird unabhängig der ohnehin bestehenden Konsequenzen (siehe unten IV.) zu einer nicht vertretbaren Zuständigkeitsdiaspora führen. Zwischenzeitlich wurde das Gesetz am 6.9.2012 verkündet,[8] sodass der Weg zum Inkrafttreten am 1.1.2014 endgültig frei ist.

[2] BT-Drucks 17/11472.
[3] BT-Drucks 17/13538.
[4] BT-Drucks 17/11472.
[5] BT-Drucks 17/11472, S. 25.
[6] BT-Drucks 17/13538, S. 41.
[7] Siehe Stellungnahme des Bundes Deutscher Rechtspfleger vom 15.6.2012, abrufbar unter: http://www.bdr-online.de/images/stories/recht2012/stn_pkh_berhg_nderung15.6.2012.pdf; ebenso: Stellungnahme vom 27.3.2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (BR-Drucks 37/10).
[8] BGBl I v. 6.9.2013, S. 3533.

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