Die[1] durch die Reform des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts eröffnete Möglichkeit, die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Rechtspfleger bzw. wo es einen solchen nicht gibt auf den Urkundsbeamten übertragen zu können wird in der Praxis differenziert gesehen. Vorliegende Abhandlung soll speziell dieses Thema beleuchten, Probleme bei geplanten Umsetzungen zeigen und letztlich verdeutlichen, weshalb dieser Schritt eher als Rückschritt, denn als Fortschritt anzusehen ist. Dabei betrifft die Umsetzung nicht nur gerichtsinterne Zuständigkeiten. Durch die geplante Umsetzung wird sich auch für die weiteren Verfahrensbeteiligten, wie etwa die Rechtsanwälte, das Verfahren maßgeblich verändern und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erschweren. Auch diese sollten daher einer Übertragung des Prüfungsverfahren "kritisch" gegenüberstehen, insbesondere da die gesamte Reform für eine weitere Erschwernis des Zugangs zum Recht für bedürftige Menschen betrachtet werden kann und daher nicht selten auch als "PKH Begrenzungsgesetz" klassifiziert wird. Auch wenn die Möglichkeit der Übertragung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bundesweit geregelt wurde, kommt die geschaffene Länderöffnungsklausel dem nahezu gleich. Es wird über kurz oder lang absehbar sein, dass noch weitere Länder initiativ werden, was das Vorhaben betrifft.

[1] Der Autor ist stellv. Landesvorsitzender des Bundes Deutscher Rechtspfleger Landesverband Baden-Württemberg e.V.

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