Durch die Vorverlagerung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (und nur einer kursorischen Vorabprüfung der Mutwilligkeit vorab durch den Richter) werden den Bürgerinnen und Bürgern Rechte genommen. Wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist oder es ihr an den Erfolgsaussichten fehlt, dann kommt es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nicht an.[40] Liegt jedoch keine Mutwilligkeit vor und bietet die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg, wird eine Partei in die Überlegung einsteigen können, ob sie – auch bei Fehlen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – ihre Rechte auf eigene (beschaffene) Kosten weiter betreibt (da das Anliegen ja gerade aussichtsreich ist). Diese "Vorabprüfung" und Entscheidungsmöglichkeit wird der Partei indes genommen, wenn eine Prüfung der persönlichen Verhältnisse vorab durch den Rechtspfleger erfolgt, dieser zurückweist und der Richter hieran gebunden ist, denn die gegenwärtige Lage, bei der der Richter bei PKH-Ablehnung alle Gründe vollständig benennen muss, ist dann ja gerade nicht mehr gegeben. Um die Erfolgsaussicht potentiell durch den Richter bewertet zu bekommen, werden die Parteien in solchen Konstellationen geradezu in das Rechtsmittel getrieben und kommen auch dort nur zum gewünschten Erfolg, wenn sich der Richter mit der Prüfung der Erfolgsaussichten und einer Mutwilligkeit des Antrages beschäftigt. Von Effizienz kann hier keine Rede mehr sein.

[40] Siehe Stellungnahme des Bundes Deutscher Rechtspfleger vom 15.6.2012, abrufbar unter: http://www.bdr-online.de/images/stories/recht2012/stn_pkh_berhg_nderung15.6.2012.pdf; ebenso: Stellungnahme vom 27.3.2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (BR-Drucks 37/10).

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