Auch das Bild des Richters wird durch die Übertragungsmöglichkeit geschädigt. Ausbildungs- und Wissensstand von Richter und Rechtspfleger sind im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung identisch. Die Kenntnisse, die man für die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben muss, nämlich die Anwendung von Recht(-sprechung) und Gesetz erlangt der Richter genau wie der Rechtspfleger nicht als direkten Gegenstand des Studiums, sondern durch Selbststudium und Verfolgen der Rechtsprechung zu diversen Fragestellungen. Hierzu braucht es keine spezielle Ausbildung, sondern Interesse, Einsatz und Zeit. Dank der Prüfung der PKH-Bewilligung verfügen Richter seit Jahrzehnten in gleichem Maße über die erforderlichen Erfahrungen wie die im Rahmen der PKH-Überprüfung damit befassten Rechtspfleger.[35] Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass nur in sehr einfachen Fällen wenn z.B. eine Bescheinigung über den Bezug von Sozialhilfe vorgelegt wird oder wenn bereits aufgrund von vornherein fehlender Erfolgsaussichten eine aufwändige Prüfung obsolet ist, der Richter vorab selbst prüfe. Ergibt die richterliche Einschätzung jedoch, dass eine komplexe Prüfung ansteht, kann der Richter die Prüfung auf den qualifizierten Rechtspfleger übertragen. Der Deutsche Richterbund geht in seiner Stellungnahme vom Juni 2012[36] davon aus, dass mit der Übertragung eine Effizienzsteigerung (mit Ausnahme einzelner Verfahren) erfolgen kann (Stellungnahme Nr. 21/12, Ziffer 8 im Umkehrschluss). Die Übertragung selbst sei gerade in komplexen Fällen sinnvoll und ein Garant dafür, dass innerhalb eines Gerichts eine Stelle geschaffen wird, die hier eine Entscheidung treffen könne. Betrachtet man die Aussagen zur Übertragung und die Gesetzesbegründung könnte man auch zur Schlussfolgerung kommen, eine Übertragung sei deshalb notwendig, weil der Richter die Aufgaben nicht sachgerecht wahrnehmen könne. Diese Schlussfolgerung ist eindeutig falsch (s.o.). Ausbildungs- und Wissensstand von Richter und Rechtspfleger sind im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung identisch. Dank der Prüfung der PKH-Bewilligung verfügen Richter seit Jahrzehnten in gleichem Maße über die erforderlichen Erfahrungen wie die im Rahmen der PKH-Überprüfung damit befassten Rechtspfleger (s.o.).[37] Die Übertragungsregelung ist daher auch dazu geeignet, das Bild des Richters (bei falscher Schlussfolgerung) unnötig zu beschädigen. Auch die richterliche Praxis spricht sich in den bislang dazu veröffentlichten Beiträgen gegen eine solche Öffnung aus.[38] Danach bestehe keine Notwendigkeit, diese Aufgabe zu übertragen, da sich ohnehin alle Richter mit den Zahlenwerken zu beschäftigen hätten. Dies gelte insbesondere für die Familienrichter, die in Unterhaltsverfahren bspw. vielmals Einkommensberechnungen vorzunehmen und sich damit in großem Stil auch mit der PKH zu befassen hätten, sich daher entsprechend auskennen und überdies dank der EDV auch eine Unterstützung gewährleistet sei.[39]

[35] Siehe Stellungnahme des Bundes Deutscher Rechtspfleger vom 15.6.2012, abrufbar unter: http://www.bdr-online.de/images/stories/recht2012/stn_pkh_berhg_nderung15.6.2012.pdf; ebenso: Stellungnahme vom 27.3.2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (BR-Drucks 37/10).
[36] Stellungnahme Nr. 21/12 des Deutschen Richterbundes vom Juni 2012, Ziffer 8., abrufbar etwa unter: http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/Prozesskostenhilfe/stellung_drb_refe.pdf?__blob=publicationFile.
[37] Giers, FamRZ 2013, 1341 ff.
[38] Giers, FamRZ 2013, 1341 ff.
[39] Giers, FamRZ 2013, 1341 ff.

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