Das Gesetz setzt sich zum Ziel, Betrachtungen, die die Mitwirkung des Rechtspflegers lediglich als vorbereitende Tätigkeit im Rahmen der vom Richter zu treffenden Entscheidung über die Prozesskostenhilfe qualifizieren, zu vermeiden. Der Rechtspfleger solle nach dem ausdrücklichen Willen des Vorhabens nicht als "Hilfsperson" des Richters qualifiziert werden, denn dieses Rollenverständnis entspreche nicht dem Berufsbild des Rechtspflegers in seiner heutigen Funktion. Die Eigenständigkeit beider Organe und eine klare Abgrenzung im größtmöglichem Umfang soll eindeutig bestehen. Auch wenn sich das Vorhaben zum Ziel setzt, das Berufsbild des Rechtspflegers nicht zu schädigen, wird eine solche Schädigung dennoch erfolgen. Die Regelung ist daher rundweg abzulehnen.[34] Das Berufsbild des Rechtspflegers hat sich zu einem selbstständigen, rechtlich unabhängigen Entscheider bei Gericht entwickelt. Die Übertragung stellt in der Systematik klarer Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen Richter und Rechtspfleger einen Systembruch dar. Der Rechtspfleger würde insoweit nicht eigenständig, sondern als Zuarbeiter des Richters angesehen werden, insbesondere, da der Richter nicht an seine Entscheidungen gebunden sein wird. Die Frustration wird nachvollziehbar sein, wenn ein Rechtspfleger mühsam die Voraussetzungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berechnet und eine Rate vorschlägt, der Richter diese in Gutsherrenart unbeachtet lässt. Die getroffene Regelung ist neben dem Systembruch in der funktionell klaren Zuständigkeitsaufteilung auch in sich fragwürdig und widersprüchlich. Während der Richter an die ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers gebunden sein soll und für die Partei danach lediglich noch die Möglichkeit der Sofortigen Beschwerde besteht, ist der Richter hingegen bei dem minder schweren Entscheidungsfall der Ratenhöhe nicht an die Entscheidung des Rechtspflegers gebunden. Dies macht keinen Sinn.
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