Das Gesetz setzt sich zum Ziel, Betrachtungen, die die Mitwirkung des Rechtspflegers lediglich als vorbereitende Tätigkeit im Rahmen der vom Richter zu treffenden Entscheidung über die Prozesskostenhilfe qualifizieren, zu vermeiden. Der Rechtspfleger solle nach dem ausdrücklichen Willen des Vorhabens nicht als "Hilfsperson" des Richters qualifiziert werden, denn dieses Rollenverständnis entspreche nicht dem Berufsbild des Rechtspflegers in seiner heutigen Funktion. Die Eigenständigkeit beider Organe und eine klare Abgrenzung im größtmöglichem Umfang soll eindeutig bestehen. Auch wenn sich das Vorhaben zum Ziel setzt, das Berufsbild des Rechtspflegers nicht zu schädigen, wird eine solche Schädigung dennoch erfolgen. Die Regelung ist daher rundweg abzulehnen.[34] Das Berufsbild des Rechtspflegers hat sich zu einem selbstständigen, rechtlich unabhängigen Entscheider bei Gericht entwickelt. Die Übertragung stellt in der Systematik klarer Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen Richter und Rechtspfleger einen Systembruch dar. Der Rechtspfleger würde insoweit nicht eigenständig, sondern als Zuarbeiter des Richters angesehen werden, insbesondere, da der Richter nicht an seine Entscheidungen gebunden sein wird. Die Frustration wird nachvollziehbar sein, wenn ein Rechtspfleger mühsam die Voraussetzungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berechnet und eine Rate vorschlägt, der Richter diese in Gutsherrenart unbeachtet lässt. Die getroffene Regelung ist neben dem Systembruch in der funktionell klaren Zuständigkeitsaufteilung auch in sich fragwürdig und widersprüchlich. Während der Richter an die ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers gebunden sein soll und für die Partei danach lediglich noch die Möglichkeit der Sofortigen Beschwerde besteht, ist der Richter hingegen bei dem minder schweren Entscheidungsfall der Ratenhöhe nicht an die Entscheidung des Rechtspflegers gebunden. Dies macht keinen Sinn.

[34] Siehe Stellungnahme des Bundes Deutscher Rechtspfleger vom 15.6.2012, abrufbar unter: http://www.bdr-online.de/images/stories/recht2012/stn_pkh_berhg_nderung15.6.2012.pdf; ebenso: Stellungnahme vom 27.3.2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Bundesrat Drucksache 37/10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge