Mit am 10.6.2009 eingereichtem Antrag hat die Antragstellerin auf Scheidung der Ehe mit dem Antragsgegner angetragen. Durch Urteil des FamG wurde die Ehe geschieden. Zuvor hatte das FamG mit Beschl. v. selben Tag die Folgesache Versorgungsausgleich zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Mit Beschl. v. 11.5.2010 hat das hat das FamG den Gegenstandswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auf 2.880,00 EUR festgesetzt. Mit Beschl. v. 8.11.2010 hat das FamG den Versorgungsausgleich nach dem ab dem 1.9.2009 geltenden Recht durchgeführt und eine Regelung hinsichtlich vier auszugleichender Anrechte getroffen. Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, den Wert des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens auf 3.840,00 EUR (= 40 % von 9.600,00 EUR – das sind die nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG maßgeblichen Einkünfte der Beteiligten) festzusetzen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat beantragt, den Wert des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens auf 7.680,00 EUR festzusetzen mit der Begründung, es sei für jedes der vom Versorgungsausgleich betroffenen Anrechte eine Quote von 20 % des maßgeblichen Einkommens anzusetzen. Auf den Hinweis des FamG, wonach bereits eine endgültige Wertfestsetzung vorliege, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners klargestellt, dass sein Antrag als Streitwertbeschwerde zu werten sei. Das FamG hat daraufhin in Abänderung des Festsetzungsbeschlusses den Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auf 3.840,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin erstrebt, dass der Wert des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens auf 7.680,00 EUR festgesetzt wird. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Sie hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

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