Der Kläger ist bei der Beklagten rechtschutzversichert. Er schloss einen Kaufvertrag über einen Neuwagen zum Gesamtkaufpreis von 9.370,00 EUR. Das Fahrzeug wurde von der Verkäuferin zunächst nicht geliefert, was der Kläger zum Anlass nahm, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Widerruf des Vertrags zu erklären. Die Verkäuferseite wurde daraufhin von den Klägern angeschrieben und mit diesem Schreiben der Widerruf des Vertrags erklärt. Die Verkäuferseite war zwar der Auffassung, dass das Widerrufsrecht abgelaufen sei, stornierte die Bestellung jedoch aus "Kulanzgründen".

Dem Kläger wurde seitens seines Bevollmächtigten aus einem Gegenstandswert von 9.370,00 EUR eine Rechtsanwaltsgebührenrechnung über insgesamt 775,64 EUR ausgestellt. Die Beklagte, die den Deckungsschutz für die außergerichtliche Auseinandersetzung übernommen hatte, zahlte hierauf vorgerichtlich 229,55 EUR.

Der Kläger ist der Auffassung, der Verfahrenswert richte sich nach dem im Liefervertrag festgesetzten Gesamtkaufpreis. So habe der Kläger das wirtschaftliche Interesse gehabt, aus der Gesamtzahlungsverpflichtung in dieser Höhe herauszukommen, so dass der Gesamtkaufpreis als Verfahrenswert zugrunde zu legen sei.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass beim Widerruf eines bislang nicht erfüllten Kaufvertrags eine Gesamtwürdigung aller Vor- und Nachteile vorzunehmen sei, die aufgrund der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Vertrags zu erwarten wäre. Dieses wirtschaftliche Interesse läge bei ca. 10 bis 20 Prozent des Kaufpreises. Deshalb seien bei Zugrundelegung eines 20 %igen Betrages der Kaufpreissumme die Gebühren der Prozessbevollmächtigen des Klägers bereits vorgerichtlich erfüllt.

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