Am 20.9.2010 legten die Beklagten nach erstinstanzlichem Prozessverlust beim LAG Berufung ein. Am 14.10.2010 baten die Beklagtenvertreter um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 18.11.2010, weil noch Überlegungen zu einer vergleichsweisen Lösung angestellt wurden.
Am 18.11.2010, per Fax um 12:15 Uhr, meldeten sich erstmals die derzeitigen Prozessbevollmächtigten für die Klägerin mit dem Antrag, die Berufung zurückzuweisen.
Am 18.11.2010, per Fax um 18:06 Uhr, nahmen die Beklagten die Berufung zurück. Entsprechend wurden ihnen die Kosten der Berufung auferlegt.
Daraufhin beantragte die Klägerin durch ihre derzeitigen Prozessbevollmächtigten Kostenfestsetzung gegen die Beklagten nebst Zinsen wie folgt:
Gegenstandswert: 35.700,00 EUR
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV | 1.443,20 EUR |
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 1.463,20 EUR |
19,00 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV auf 1.463,20 EUR | 278,01 EUR |
Gesamtsumme | 1.741,21 EUR |
Der Rechtspfleger beim ArbG setzte antragsgemäß fest. Dagegen legten die Beklagten sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, zwischen den Parteien sei ein sogenanntes "Stillhalteabkommen" zustande gekommen, das eine Kostenfestsetzung gegen sie verbiete.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LAG zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beklagten tragen vor, man habe mit dem vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20.9.2010 telefonisch vereinbart, dass er sich so lange nicht zu dem Berufungsverfahren melden werde, bis sie, die Beklagten, Klarheit darüber hätten, ob sie die Berufung tatsächlich durchführen. Der vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe dem ausdrücklich zugestimmt. Zur Glaubhaftmachung legen die Beklagten eine E-Mail des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.3.2011 vor.
Die derzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wenden ein, sie hätten von dieser Vereinbarung nichts gewusst.
Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
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