Die Beklagte verfolgt den Zweck, das Sondereigentum ihrer Gesellschafter zu vermieten. Die gesamte Verwaltung und Abwicklung der Mietverhältnisse erfolgt über die von der Beklagten hierzu beauftragte M. GmbH, die ihren Sitz weder am Sitz der Beklagten noch am Sitz des Mietobjekts hat. Nach Beendigung eines Rechtsstreits, in dem die Beklagte überwiegend obsiegt hatte, meldete sie die ihr entstandenen Kosten zur Festsetzung an, darunter auch die Reisekosten eines am Sitz der Verwaltungs-GmbH niedergelassenen Anwalts.

Das AG hat dabei die von der Beklagten geltend gemachten Fahrt- und Abwesenheitskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 521,91 EUR nicht für erstattungsfähig erachtet. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG von der Beklagten erhobene sofortige Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin hat der BGH die Beschwerdeentscheidung des LG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

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