Die noch nach der ZPO zu behandelnde, auf Trennungs- und Kindesunterhalt gerichtete Klage erkannte der Beklagte an. Daraufhin erging ein Anerkenntnisurteil, wobei der Beklagte verurteilt wurde, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Neben der Hauptsache war auch Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Auf Antrag setzte die Rechtspflegerin die der Klägerin vom Beklagten zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits fest, darunter auch eine 1,2-Terminsgebühr im Verfahren der einstweiligen Anordnung. Zur Begründung wurde vorgetragen, der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mehrere Telefongespräche über die Möglichkeit einer gütlichen Einigung geführt.

Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr im Verfahren der einstweiligen Anordnung wendet. Zur Begründung wird ausgeführt, im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei keine mündliche Verhandlung vorgesehen. Dies sei aber nach der Nr. 3104 VV Grundvoraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr.

Der Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen. Die sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

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