Der Beschwerdeführer wurde der Angeklagten zum Verteidiger bestellt. Im Hauptverfahren beantragte der Vertreter der Adhäsionsklägerin die Durchführung des Adhäsionsverfahrens, in welchem sie von der Angeklagten Schadensersatz begehrte. Nach Zustellung des Adhäsionsantrages wurde seitens der Angeklagten weder ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Schadensersatzklage gestellt noch beantragt, die Verteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken. Auch von Amts wegen erfolgte keine Erweiterung der bereits erfolgten Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren.

In der Hauptverhandlung schlossen die Angeklagte und die Adhäsionsklägerin über die Schadensersatzforderung einen Vergleich. Zudem wurde die Angeklagte am selben Tag zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Verteidiger beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Vergütung, darunter auch für seine Teilnahme am Adhäsionsverfahren.

Dieser Kostenfestsetzungsantrag wurde vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zurückgewiesen. Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erstrecke sich nicht auf das Adhäsionsverfahren, weshalb die geltend gemachte Vergütung für die Teilnahme am Adhäsionsverfahren nicht aus der Landeskasse erstattet werden könne.

Die hiergegen vom Verteidiger eingelegte Erinnerung wies die große Strafkammer des LG zurück.

Die dagegen erhobene Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat, hatte keinen Erfolg.

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