Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schmerzensgeld wegen versuchten Mordes. Das LG hat die Prozesskostenhilfe verweigert. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil das Klageziel einfacher erreicht werden könne, indem der Antragsteller das begehrte Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren nach Maßgabe der §§ 403 ff. StPO geltend mache. Zumal wenn der Geschädigte – wie hier – in dem Strafverfahren als Nebenkläger unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes beteiligt sei, handele es sich bei dem Antrag auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Strafverfahren um das einfachere und billigere Verfahren.

Der Antragsteller hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, der das LG nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde hatte Erfolg

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