Auch hinsichtlich der Gerichtsgebühren ist das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eine gesonderte Angelegenheit, für die nach Nr. 2110 GKG-KostVerz. bzw. Nr. 1600 FamGKG-KostVerz. eine Festgebühr in Höhe von 15,00 EUR erhoben wird. Nur die erstmalige Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zählt noch mit zum Rechtszug und wird durch die dortigen Gebühren abgegolten.

Ist die erste vollstreckbare Ausfertigung auf dem Postweg zwischen Gericht und Gläubiger bzw. dessen Anwalt verloren gegangen, bleibt die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kostenpflichtig.[3] Ein Fall des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG bzw. § 20 Abs. 1 FamGKG liegt nicht vor.[4] A.A. ist lediglich das AG Bremen.[5] Danach sollen für eine zweite vollstreckbare Ausfertigung einer Entscheidung Gerichtskosten nicht erhoben werden dürfen, wenn die erste Ausfertigung dem Gläubiger nicht zugegangen oder wenn dies nicht nachweisbar ist.

Geht die vom Gläubiger eingereichte vollstreckbare Ausfertigung dagegen bei Gericht verloren, so ist die für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung angefallene Gebühr nach § 21 Abs. 1 GKG bzw. § 20 Abs. 1 FamGKG nicht zu erheben. Der Verlust im Verantwortungsbereich des Gerichts stellt eine unrichtige Sachbehandlung dar, selbst dann, wenn ein persönliches Verschulden nicht festzustellen ist.[6]

[4] KG KGR 2009, 718 = RVGreport 2009, 319.
[5] Beschl. v. 5.11.2007–8 C 134/06.
[6] KG AGS 2007, 639 = KGR 2007, 928 = JurBüro 2008, 43 = RVGreport 2008, 478.

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