Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Vater) und die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Mutter) sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um das Umgangsrecht des Vaters mit ihren im Februar 1999 und Mai 2000 geborenen Kindern

In einem gerichtlichen Vergleich vom 17.4.2009 hatten die Eltern ein Umgangsrecht des Vaters mit den beiden Kindern im zweiwöchigen Turnus – jeweils von freitags 16.00 Uhr bis sonntags 16.00 Uhr – vereinbart. Die Besuchszeiten konnten tagsüber auch in Anwesenheit der Lebensgefährtin des Vaters verbracht werden, während die Übernachtungen ohne die Lebensgefährtin in der Wohnung des Vaters stattfinden sollten. Nach Abschluss des Vergleichs zog der Vater mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Er begehrt nunmehr Abänderung des Vergleichs und ein Umgangsrecht, das sich vierzehntägig auf jeweils samstags und sonntags von 10.00 bis 18.00 Uhr erstreckt.

Das AG hat dem Vater ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts aber abgewiesen. Das OLG hat die Beschwerde des Vaters gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde des Vaters, die Erfolg hatte.

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