Wird der Anwalt lediglich mit einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO beauftragt, ohne dass er zuvor im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig war, erhält er lediglich eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV.
AG Eckernförde, Beschl. v. 22.7.2009–10 M 439/09
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