Der verstorbene Kläger F. L. hatte mit der am 28.2.2004 zugestellten Klage den Beklagten, wohnhaft in N., auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen.

Mit Schriftsatz vom 16.2.2004 hatte die Beklagtenvertreterin, damals mit Kanzleisitz in P., mitgeteilt, dass sie den Beklagten im Rechtsstreit vertrete.

Mit Schriftsatz vom 13.4.2004 hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass der Kläger F. L. verstorben ist. Auf Antrag des Klägervertreters hat das LG Potsdam mit Beschl. v. 14.6.2004 die Aussetzung des Verfahrens angeordnet.

Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 6.9.2004 mitgeteilt, dass sie ihre Anwaltskanzlei nach I. verlegt habe.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2007 hat der Klägervertreter beantragt, dem Rechtsstreit Fortgang zu geben; die Alleinerbin des Klägers, Frau M. L., nehme den Rechtsstreit auf. Die Ehefrau des verstorbenen Klägers war mit Testament von 23.10.1984 zur Alleinerbin nach F. L. eingesetzt worden.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.4.2008 vor dem LG Neuruppin ist für die Klägerin niemand, der Beklagte in Person nebst seiner Prozessbevollmächtigten erschienen.

Mit Versäumnisurteil vom 30.4.2008 sind der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.

Der Beklagte hat um Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten mit Antrag vom 19.6.2008 nachgesucht.

Er begehrt die Festsetzung einer Prozessgebühr (10/10-Gebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO), einer Verfahrensgebühr (1,3-Gebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV) einer Terminsgebühr (0,5-Gebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3105 VV), einer Post- und Telekommunikationspauschale sowie einer Dokumentenpauschale, Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld, Übernachtungskosten sowie Umsatzsteuer auf sämtliche Gebühren und Kosten in Höhe von 19 %.

Das LG hat die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Gebühren festgesetzt. Das LG hat für erstattungsfähig erachtet eine 10/10-Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO – diese reduziert um 10 % nach Maßgabe Nr. 26 a S. 2 des Einigungsvertrages – sowie eine Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO, ferner eine 5/10-Verhandlungsgebühr nach §§ 11, 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO.

Gegen diesen zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Dieser begehrt die Festsetzung der Gebühren nach RVG, wie von ihm angemeldet, ferner die Erstattung von Reisekosten.

Das LG hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und diese im Übrigen dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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