Nach der bisherigen Rechtslage war es problematisch, inwieweit Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV in FGG-Verfahren zur Anwendung kommen konnte. So wurde in Kindschaftssachen (frühere Kindessachen) überwiegend eine Terminsgebühr bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren[1] oder bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs[2] abgelehnt mit der Begründung, eine mündliche Verhandlung sei in diesen Verfahren nicht vorgeschrieben. Dagegen wurde in Verfahren nach der früheren HausratsVO die Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs gewährt, weil dort (§ 13 HausratsVO) geregelt war, dass das Gericht mündlich verhandeln soll.[3] Insoweit hat die Rechtsprechung auf die Entscheidungen des BGH zu den WEG-Verfahren alter Fassung zurückgegriffen, wonach das Gericht zur Durchführung der mündlichen Verhandlung verpflichtet war, wenn das Gesetz in FGG-Sachen angeordnet hatte, dass mündlich verhandelt werden "soll".[4] Es durfte in diesen Fällen nur im Einverständnis mit den Beteiligten von einer mündlichen Verhandlung absehen.

In den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FamFG finden sich zum Teil keine besonderen Regelungen, ob über die Sache verhandelt oder erörtert werden soll. Insoweit gilt § 32 FamFG, wonach die Verhandlung oder Erörterung dem Gericht freigestellt ist (so z.B. in Gewaltschutzsachen). Es handelt sich dann also nicht um Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung oder Erörterung, so dass in diesen Verfahren jedenfalls keine Terminsgebühr ausgelöst wird, wenn eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht oder – soweit überhaupt möglich – ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Anders verhält es sich dagegen in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen in Buch 2 des FamFG angeordnet ist, dass das Gericht mit den Beteiligten die Sache erörtern soll, so in

  § 157 Abs. 1 FamFG für Kindschaftssachen,
  § 165 Abs. 2 FamFG für Vermittlungsverfahren,
  § 175 Abs. 2 FamFG für Abstammungssachen,
  § 207 FamFG für Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
  § 221 FamFG für Versorgungsausgleichssachen.

Dass hier nicht die "Verhandlung" vor Gericht angeordnet wird, beruht darauf, dass es sich hier um Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, in denen nicht – wie in Familienstreitsachen – prozessual verhandelt werden muss, in denen also Anträge gestellt werden müssen. Ungeachtet dessen muss das Gericht auch hier grundsätzlich einen Termin anberaumen, in dem die Sache mit den Beteiligten besprochen wird. Es darf davon nur Abstand nehmen, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind, wobei die Beteiligten ihr Einverständnis dadurch konkludent zum Ausdruck bringen können, dass sie einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht widersprechen. Erklären sich die Beteiligten damit einverstanden, dass das Gericht von einem Erörterungstermin absieht, dann wird dem Gericht – ebenso wie in Familienstreitsachen – der Aufwand und die Arbeit eines gerichtlichen Termins erspart, so dass dies dafür spricht, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV hierauf anzuwenden. Es wäre beim besten Willen nicht einzusehen, wieso für die Anwälte ein Anreiz geschaffen werden soll, in Familienstreitsachen den obligatorischen gerichtlichen Termin entbehrlich zu machen, in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit den obligatorischen Erörterungstermin aber nicht. Diese Gesetzesauslegung würde nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, durch einen Gebührenanreiz eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren und eine Entlastung der Gerichte zu erreichen.

Norbert Schneider

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge