Ein Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, seinen Versicherungsnehmer von der Vergütungsschuld gegenüber dessen Rechtsanwalt in der rechtskräftig festgestellten Höhe freizustellen. Dem Rechtsschutzversicherer steht deshalb ein Anspruch auf Rückerstattung des Differenzbetrages zu, wenn die Anwaltsvergütung vorschüssig zunächst nach einem überhöhten Streitwert gezahlt wurde, der sich später aufgrund Streitwertfestsetzung als unzutreffend herausstellt.

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.5.2009–27 C 4191/09

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