§ 50 Abs. 2 FamGKG betrifft die Bewertung von Auskunftsansprüchen oder die Abtretung von Versorgungsansprüchen und bestimmt einen Verfahrenswert i.H.v. 500,00 EUR, der nach § 50 Abs. 3 FamGKG herauf- und herabgesetzt werden kann.
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