Die Entscheidung ist zutreffend.

1. Sie reiht sich ein in der Reihe der doch recht häufigen Entscheidungen zu dieser Problematik. Denn die Verwaltungsbehörden versuchen gern, die beim Betroffenen entstandenen Verteidigerkosten auf den Betroffenen abzuwälzen und legen die "Äußerungslatte" für die Betroffenen hoch. Dass sie hier zu hoch gelegt worden ist, liegt auf der Hand. Denn wie soll der Betroffene sich äußern, wenn er überhaupt nicht weiß, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig ist. Sein "zu spätes" Vorbingen war also auf keinen Fall unlauter, sondern den Umständen geschuldet, u.a. auch der Untätigkeit der Verwaltungsbehörde, die nichts unternommen hat, um den Bußgeldbescheid zustellen zu können.

2. Das richtige Rechtsmittel in vergleichbaren Fällen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 108 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 62 OWiG. Der Antrag ist nach § 108 Abs. 1 S. 2 OWiG fristgebunden. Die Antragsfrist beträgt zwei Wochen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 8/2023, S. 361 - 362

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