Die vom AG angesprochenen Fragen sind durch die Rspr. seit längerem geklärt. So ist es inzwischen wohl unbestritten, dass die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall darstellt und daher die Beauftragung eines Rechtsanwalts, dessen Gebühren dann vom Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung zu tragen sind, rechtfertigt (zuletzt auch noch OLG Braunschweig, Urt. v. 28.4.2023 – 1 U 16/22).

Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Hierbei werden keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (st. Rspr., vgl. etwa: BGH, Urt. v. 24.2.2022 – VII ZR 320/21, AGS 2022, 252). Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung aber von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grds. als nicht erforderlich angesehen, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. In derart einfach gelagerten Fällen kann/muss der Geschädigte grds. den Schaden selbst geltend machen, sodass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (BGH NJW 2020, 144, 147).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 8/2023, S. 357 - 359

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